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Reit- und Fahrverein Dwergte e.V.

Am Dwergter Meer 9 - 49696 Dwergte
Über uns > Satzung


Die hier angegebene Satzung ist mit dem Beschluss Generalversammlung vom 26.3.2007 durch die neue geänderte Satzung aufgehoben.

Satzung

des Vereins "Reit- und Fahrverein Dwergte e.V." in Dwergte.

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Dwergte e.V.". Er hat seinen Sitz in Dwergte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist am 15.01.1975 gegründet worden.

Der Reit- und Fahrverein Dwergte e.V. erhielt am 22.07.1977 eine Satzung, die durch die geänderte Satzung vom 06.05.1985 und diese geänderte Satzung aufgehoben wird.

§ 2: Zweck und Aufgaben

Der Verein steht allen in der Gemeinde Molbergen wohnhaften, am Pferdesport und an der Pferdezucht interessierten Personen offen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:

  1. Ausübung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen
  2. Förderung und Ausbildung des Nachwuchses in Jugendgruppen und Voltegierabteilungen.
  3. Haltung von Reit-, Fahr- und Voltigierpferden
  4. Ausbildung und Pflege von Privatpferden
  5. Bereitstellung des erforderlichen Fachpersonals.

§ 3: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person ohne Rücksicht auf Nationalität, Geschlecht und Religion werden. Um Aufnahme muß schriftlich beim Vorstand nachgesucht werden. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich und kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden; für Jugendliche ist der gesetzliche Vertreter zuständig. Aktive Mitglieder sind alle den Reitsport ausübende, fördernde Mitglieder sind alle am Pferdesport interessierte Mitglieder.

Die Mitgliederschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluß.

Der freiwillige Austritt kann jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wenn die Erklärung dazu per Einschreiben vorgenommen wird und dem Vorstandsvorsitzenden spätestens am 30.09. des Geschäftsjahres vorliegt.

Der Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden. Gründe für den Ausschluß sind vereinsschädigendes Verhalten, arglistige Täuschung bei Aufnahme oder Rückstand fälliger Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschlußbescheid innerhalb von 4 Wochen nach dessen Zugang Einspruch beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand entscheidet dann nochmals und endgültig.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, in erster Linie Turniere zu besuchen, die vom Vorstand empfohlen werden.

§ 4: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres zu einer Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Münsterländischen Tageszeitung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstands. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches am Tage der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Eine auf Antrag von Mitgliedern einzuberufende Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 60 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Wahl des Vorstandes und die Festsetzung der Beiträge.

Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem bei der Versammlung amtierenden Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6:

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Jugendwart
6.dem Reitlehrer
und 3 Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Abstimmung gleichberechtigt. Die Beisitzer sollen nach Möglichkeit so gewählt werden, dass sie mitwirken können in den Bereichen: Pferdehaltung, Zucht, Voltigieren, Turniergestaltung und Ponyreiten.

Die unter 1-5 genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Beschluss des Vorstandes. Der Kassenwart erhält Bankvollmacht.

Der Vorstand bleibt geschäftsfähig, solange er aus drei Mitgliedern besteht.

Bei Bedarf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Hierüber und über den Inhalt der Geschäftsordnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand in einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Neuwahlen zum Vorstand werden nach folgenden Regeln durchgeführt:

In der ersten Generalversammlung nach Gültigkeit der geänderten Satzung vom 6. Mai 1985 stehen folgende Vorstandsämter zur Wahl:

1. Vorsitzender
Schriftführer
1. Beisitzer

Die Vorstandsämter des

2. Vorsitzenden
Kassenwart
2. Beisitzer
3. Beisitzer

werden in der zweiten Generalversammlung nach Gültigkeit der Satzung vom 6. Mai 1985 neu gewählt.

In den anschließenden Generalversammlungen des Vereins ist die vorgenannte Reihenfolge laufend zu wiederholen.

Der Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 7: Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, der nach aktiven, fördernden und jugendlichen Mitgliedern gestaffelt sein kann. Als jugendlich im Sinne dieser Bestimmung gelten Mitglieder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8: Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und wird rechtswirksam, wenn bei der Abstimmung 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind und davon mindestens 4/5 für die Auflösung stimmen. Sind 50 % der Mitglieder nicht anwesend, kann die Auflösung nicht beschlossen werden.

Es ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, jedoch zur Auflösung 4/5 Mehrheit erfordert.

Die Liquidation des aufgelösten Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied als Liquidatoren. Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des in Liquidation befindlichen Vereins noch bleibt, ist für gemeinnützige Zwecke der politischen Gemeinde Molbergen zuzuwenden.

Ebenfalls ist bei Aufhebung und bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins das Vermögen des Reit- und Fahrvereins der Gemeinde Molbergen für gemeinnützige Zwecke zuzuwenden.

Dwergte, den 27. April 1987

...im Überblick

Satzungsänderung

In der Generalversammlung vom 26. März 2007 wurde eine Satzungsänderung beschlossen. Mit den folgenden Links können die Satzungen verglichen werden.


Download

Die Satzung von 2007 (50 KByte) gibt es hier auch als PDF-Datei zum Download.

Auch die vorherige Satzung von 1987 (67 KByte) steht als Download bereit.

[acroread] PDF-Dateien kann man z.B. mit dem kostenlosen Adobe Reader betrachten. Den Adobe Reader für verschiedene Betriebssysteme gibt es direkt von der Homepage. Er liegt aber auch auf vielen CDs vor, die Zeitschriften beiliegen.


letzte Änderung: 06.08.2009