Satzung

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Dwergte e.V.“. 

Er hat seinen Sitz in Dwergte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist am 15.01.1975 gegründet worden. 

Der Reit- und Fahrverein Dwergte e.V. erhielt am 22.07.1977 eine Satzung, 

die durch die geänderte Satzung vom 06.05.1985, 27.04.1987 und diese geänderte Satzung aufgehoben wird. 

§ 2: Zweck und Aufgaben

Der Verein steht allen am Pferdesport und an der Pferdezucht interessierten Personen offen. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 

Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. 

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch: 

a. Ausübung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen

b. Förderung und Ausbildung des Nachwuchses in Jugendgruppen und Voltegierabteilungen.

c. Haltung von Reit-, Fahr- und Voltigierpferden

d. Ausbildung und Pflege von Privatpferden

e. Bereitstellung des erforderlichen Fachpersonals.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. 

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. 

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; 

bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 

Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die 

Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein 

unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 

Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. 

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, 

finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. 

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, 

die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen 

des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. 

Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen. 

5. Jugendliche Mitglieder werden mit der Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigte 

Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. 

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt 

1. durch Tod 

2. durch Austritt 

Der Austritt kann jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wenn die Erklärung dazu per Einschreiben 

vorgenommen wird und dem Vorstandsvorsitzenden spätestens am 30.09. des Geschäftsjahres vorliegt. 

3. durch Ausschluss 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

a. gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft 

gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten schuldig macht; 

b. mit seiner Beitragspflicht oder anderen Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist und der 

Ausgleich trotz Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt. 

Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Vorstand beschlossen. 

Das ausgeschlossenen Mitglied kann den Ausschluss binnen einer Frist von einem Monat, 

welche mit der Zustellung des den Ausschluss beinhaltenden Schreibens zu laufen beginnt, 

durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Über diese entscheidet der Vorstand erneut und endgültig binnen 

eines Monats nach Zugang der Beschwerde. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. 

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 6: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich bis zum 30. April eines jeden 

Geschäftsjahres zu einer Jahreshauptversammlung zusammen. 

Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Münsterländischen Tageszeitung mit einer Frist von mindestens

5 Tagen vom Vorsitzenden des Vorstands. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 

30 stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen. 

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches am Tage der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. 

Eine auf Antrag von Mitgliedern einzuberufende Versammlung ist nur beschlussfähig, 

wenn mindestens 60 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Wahl des Vorstandes und die Festsetzung der Beiträge. 

Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren. 

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem bei der Versammlung amtierenden Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 7: 

Der Vorstand besteht aus: 

1.  dem  1. Vorsitzenden  

2.  dem  2. Vorsitzenden  

3.  dem  Schriftführer  

4.  dem  Kassenwart  

5.  dem  Jugendwart     

6.  3 Beisitzern  

Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Abstimmung gleichberechtigt. 

Die Beisitzer sollen nach Möglichkeit so gewählt werden, dass sie mitwirken können in den Bereichen: 

Pferdehaltung, Zucht, Voltigieren, Turniergestaltung und Ponyreiten. 

Die unter 1-5 genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. 

Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach 

Beschluss des Vorstandes. Der Kassenwart erhält Bankvollmacht. 

Der Vorstand bleibt geschäftsfähig, solange er aus drei Mitgliedern besteht. 

Bei Bedarf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. 

Hierüber und über den Inhalt der Geschäftsordnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand in einfacher Mehrheit. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

Neuwahlen zum Vorstand werden nach folgenden Regeln durchgeführt: 

In der ersten Generalversammlung nach Gültigkeit der geänderten Satzung vom 6. Mai 1985 

stehen folgende Vorstandsämter zur Wahl: 

1. Vorsitzender 

Schriftführer 

1. Beisitzer 

Die Vorstandsämter des 

2. Vorsitzenden 

Kassenwart 

2. Beisitzer 

3. Beisitzer 

werden in der zweiten Generalversammlung nach Gültigkeit der Satzung vom 6. Mai 1985 neu gewählt. 

In den anschließenden Generalversammlungen des Vereins ist die vorgenannte Reihenfolge laufend zu wiederholen. 

Der Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 

für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

§ 8: Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, 

der nach aktiven, fördernden und jugendlichen Mitgliedern gestaffelt sein kann. 

Als jugendlich im Sinne dieser Bestimmung gelten Mitglieder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. 

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 

§ 9: Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und wird rechtswirksam, 

wenn bei der Abstimmung 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind und davon mindestens 4/5 für die Auflösung 

stimmen. Sind 50 % der Mitglieder nicht anwesend, kann die Auflösung nicht beschlossen werden. 

Es ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden 

Mitglieder beschlussfähig ist, jedoch zur Auflösung 4/5 Mehrheit erfordert. 

Die Liquidation des aufgelösten Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied als 

Liquidatoren. Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des in Liquidation befindlichen Vereins 

noch bleibt, ist für gemeinnützige Zwecke der politischen Gemeinde Molbergen zuzuwenden. 

Ebenfalls ist bei Aufhebung und bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins das Vermögen des Reit- und Fahrvereins 

der Gemeinde Molbergen für gemeinnützige Zwecke zuzuwenden. 

Dwergte, den 26. März 2007